2 ng/ml am Steuer? Was Frankreichs CBD Gesetzentwurf wirklich vorschlägt
Die Zahl klingt wie ein neuer Grenzwert. Sie ist aber erst ein Vorschlag. Frankreichs Senat hat am 8. Oktober 2026 einen Gesetzentwurf zu CBD Produkten eingebracht. Darin steht auch eine mögliche Ausnahme im Straßenverkehr: THC im Blut wäre demnach nicht automatisch die Straftat nach Artikel L.235-1 des französischen Verkehrsgesetzes, wenn es aus den dort definierten Hanfblüten stammt und die Konzentration höchstens 2 Nanogramm pro Milliliter Blut beträgt.
Der Text ist noch nicht geltendes Recht. Das Dossier des Senats führt ihn bislang als in erster Lesung eingebrachte Vorlage.
Was genau soll sich ändern?
Artikel 5 des Entwurfs würde einen neuen Artikel L.235-1-1 in das Verkehrsgesetz aufnehmen. Die Ausnahme wäre eng gefasst: Sie beträfe THC, das aus dem Konsum der Produkte nach Artikel L.3514-7 stammt, und nur bei einem Blutwert bis einschließlich 2 ng/ml.
Artikel 1 definiert diese Produkte als rohe Hanfblüten von Cannabis sativa L., deren THC Gehalt unter dem jeweils geltenden nationalen und europäischen Schwellenwert liegt. Die Definition soll unabhängig davon gelten, wie die Blüten präsentiert, verarbeitet oder konsumiert werden. Der Vorschlag enthält damit keine pauschale Ausnahme für jedes CBD Öl, jedes Kosmetikprodukt oder medizinisches Cannabis.
Der Entwurf sagt nicht, wie eine betroffene Person im konkreten Fall nachweisen soll, dass ein positiver THC Befund von einem solchen Produkt stammt. Er legt auch kein Verfahren fest, mit dem Polizei oder Labor die Quelle des THC bestimmen könnten. Diese Fragen wären für die praktische Wirkung entscheidend.
Der Gesetzentwurf regelt mehr als das Autofahren
Die Vorlage soll außerdem eine digitale Rückverfolgung für die definierten Hanfprodukte schaffen. Erzeuger und Importeure müssten sich registrieren und unter anderem Angaben zu Herkunft, Sorten, Mengen und Beständen machen. Verpackungen sollen den Ursprung und die Chargennummer nennen und Hinweise zu Verkauf an Minderjährige enthalten. Auch der Verkauf über Automaten würde an eine wirksame Altersprüfung geknüpft.
Der Ansatz verbindet also Rückverfolgbarkeit, Verkauf und Straßenverkehr. Ob daraus ein Gesetz wird und ob der Wortlaut im Verfahren verändert wird, ist offen.



